Nutzt ein Arbeitnehmer seinen betrieblichen E-Mail-Zugang privat, so wird der Arbeitgeber zum geschäftsmäßigen Anbieter von Telekommunikationsdiensten. Dies hat zur Folge, dass er das Fernmeldegeheimnis zu beachten hat und somit der Inhalt des privaten E-Mail-Verkehrs geschützt ist, der Arbeitgeber also keinen Zugriff darauf nehmen darf.
Darauf verweist Klaus-Dieter Litzenburger, Strafrechtsexperte in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner. Etwas anderes gelte nach überwiegender Meinung nur dann, wenn der konkrete Verdacht einer Straftat bestünde.
Allerdings ist ein Unternehmer rechtlich dazu verpflichtet, Geschäftspost aufzubewahren. Dies bedeutet, dass alle ein- und ausgehenden Mails mit Ausnahme der privaten Nachrichten gespeichert werden müssen. „Dies erscheint ohne Kenntnisnahme durch den Arbeitgeber, die ihm gerade nicht gestattet ist, kaum möglich“, erklärt der Strafrechtler. Der Arbeitgeber könne sich jedoch eine Erlaubnis des Arbeitnehmers durch Individualvereinbarung einholen.
Verbietet der Arbeitgeber die private E-Mail-Nutzung, so ist er nicht an das Telekommunikationsgesetz und damit auch nicht an das Fernmeldegeheimnis gebunden. Nach den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes darf er dann nach herrschender Meinung Kontrollen bei privater E-Mail-Nutzung durchführen. Die Arbeitgeberinteressen haben hier Vorrang vor dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
(tf)