Ein Firmenübernehmer haftet nicht für Nachforderungsansprüche von Beiträgen zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, die der Rechtsvorgänger der übernommenen Firma nach veranlasst hat. Der Versicherungsträger kann daher seine Ansprüche nur gegenüber dem früheren Firmeninhaber geltend machen. (jlp, 7.11.08) Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Aktenzeichen L 4 R 366/07