Bei wiederholter und hartnäckiger Missachtung der Ordnungsvorschriften, kann dem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis unabhängig von der im Verkehrszentralregister eingetragenen Punktzahl entzogen werden.
Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene zwischen November 2010 und Juni 2012 mit zwei auf ihn zugelassenen Fahrzeugen insgesamt 144 Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen, darunter 127 Parkverstöße und 17 Geschwindigkeitsüberschreitungen. Daraufhin entzog ihm das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten die Fahrerlaubnis.
Diese Entscheidung hat das Berliner Verwaltungsgericht bestätigt. Zur Begründung wird angeführt, dass eine Fahrerlaubnis nicht nur bei Eintragungen im Verkehrszentralregister entzogen werden könne, sondern auch dann, wenn sich der Betroffene aus anderen Gründen als ungeeignet erwiesen habe, ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die Verkehrsverstöße über einen längeren Zeitraum derart häufen, dass dadurch eine Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art offenbar werde. Durch diese unangemessene Einstellung zu den im Interesse eines geordneten Straßenverkehrs erlassenen Rechtsvorschriften wurde eine vom Betroffenen ausgehende Gefahr konstatiert.
(tf)
Verwaltungsgericht Berlin
Aktenzeichen VG 4 L 271/12