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Fußgänger dürfen Parklücken nicht „reservieren“

20.06.2014 09:30 Uhr
Fußgänger dürfen Parklücken nicht „reservieren“
Eine freie Parklücke zu blockieren, ist nicht erlaubt. Auch wenn es die letzte auf dem Parkplatz ist.
© Foto: Fuzolan/Fotolia

Immer wieder kommt es im Straßenverkehr zu handfesten Auseinandersetzungen, weil sich Fußgänger in Parklücken stellen, um sie freizuhalten. Erlaubt ist dieses „Reservieren“ von Parkflächen nicht.

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Wenn Fußgänger Parklücken blockieren, verstoßen sie nach Aussage der Deutschen Anwaltsauskunft gegen die allgemeinen Verhaltensplichten im Straßenverkehr. In so einem Fall kann ein Bußgeld von zehn Euro verhängt werden.

Um ihr Recht auf eine Parklücke durchzusetzen, dürfen Autofahrer durchaus selbstbewusst vorgehen – ihnen steht ein Notwehrrecht gegenüber dem verkehrswidrig handelnden Fußgänger zu. Nach der geltenden Rechtsprechung ist es sogar erlaubt, vorsichtig in die Lücke einzufahren und den Fußgänger so zum Rückzug zu bewegen. Gefährdet der Autofahrer dabei allerdings den Fußgänger, zum Beispiel durch sehr schnelles Einfahren in die Parklücke, wird das Notwehrrecht überschritten. In einem solchen Fall kann eine strafbare Nötigung vorliegen, wie die Deutsche Anwaltsauskunft mitteilt.

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