Die vor dem 1. Januar 1999 erteilten Fahrlehrerlaubnisse der Klassen 3, 1 und 2 gelten weiter im Umfang der Erlaubnis der Klassen BE, A und CE. Dies führt dazu, dass die Fahrlehrer, die nach altem Recht eine Fahrlehrerlaubnis der Klasse 3 besaßen und damit auf Kraftfahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen ausbilden durften, nach der Neueinteilung der Fahrlehrerlaubnisklassen nur noch berechtigt sind, auf Kraftfahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen auszubilden. Das ist (verfassungs-)rechtlich nicht zu beanstanden. Die Neuregelung der Fahrlehrberechtigung verfolgt ausreichende Gründe des Gemeinwohls. Die Bundesrepublik Deutschland war gemeinschaftsrechtlich grundsätzlich verpflichtet, die europarechtlich gebotene Vereinheitlichung des Fahrerlaubnis- und Fahrlehrerlaubnisrechts in nationales Recht umzusetzen. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist eine Vereinbarkeit mit der Berufsausübungsfreiheit gegeben. (Ewald Ternig) Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen 11 B 09.2697
Gericht bestätigt: Klasse-3-Fahrlehrer dürfen nur bis 3,5 Tonnen ausbilden
Die Fahrlehrererlaubnis der alten Klasse 3 berechtigt nur zu einer Ausbildung auf Kraftfahrzeugen bis zu einem Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen.