Der Betroffene eines Bußgeldverfahrens kann den Antrag stellen, in der Hauptverhandlung vor Gericht nicht erscheinen zu müssen, wenn er anwaltlich vertreten ist.
Dies ist dann zulässig, wenn der Betroffene die Angaben zu seiner Person gemacht und zudem eine Stellungnahme zum Sachverhalt bereits abgegeben hat, so dass er erklärt, dass er weitere Angaben zur Sache nicht machen werde.
Diesen Antrag kann das Gericht nicht mit der Begründung ablehnen, dass es davon ausgeht, dass der Betroffene sich das noch überlegen und in der Hauptverhandlung sicherlich noch aussagen werde.
(tra)
Oberlandesgericht Köln
Aktenzeichen III-1-RBs 265/12