Im verhandelten Fall beschleunigte ein Pkw-Fahrer von zulässigen 50 km/h auf 78 km/h und wurde zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt. Zwar besagt die Verwaltungsvorschrift für die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen, dass diese erst 150 Meter nach der Anordnung erfolgen darf. Das betrifft jedoch nur die Situation, in der die Geschwindigkeitsbeschränkung neu angeordnet wird, etwa nach einem Ortseingangsschild, so das Oberlandesgericht Stuttgart.
Dadurch solle nämlich der Effekt, dass man durch eine solche Anordnung überrascht wird, berücksichtigt werden. In dem geschilderten Fall wurde sie durch das Ortsausgangsschild jedoch aufgehoben, so dass bis zu dem Ausgangsschild unverändert 50 km/h galten.
(tra)
Oberlandesgericht Stuttgart
Aktenzeichen 4 Ss 261/11