Wird eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät durchgeführt, so muss der vom Gerät angezeigte Messwert und die Übertragung dieses Wertes in das Messprotokoll nicht zusätzlich von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert werden. Dieses sogenannte Vier-Augen-Prinzip existiert nicht. Die von Beamten festgehaltenen Geschwindigkeitswerte reichen daher alleine für ein Bußgeld oder für eine Verurteilung aus.
(jlp)
Oberlandesgericht Düsseldorf
Aktenzeichen IV-2 RBS 129/12