Verwaltungsvorschriften sehen bei Fahrzeuggeschwindigkeitskontrollen zumeist vor, dass diese nicht kurz vor oder hinter geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen durchgeführt werden.
Der Abstand bis zur Messstelle soll mindestens 150 Meter betragen, kann jedoch in begründeten Fällen auch unterschritten werden. Ist eine konkrete Gefahrenstelle vorhanden, rechtfertigt dies zudem eine Unterschreitung des Regelabstands.
Da diese Richtlinie aber als reine Verwaltungsvorschrift grundsätzlich keine Außenwirkung entfaltet, unterliegen Messergebnisse, die unter Verstoß gegen die Richtlinie, ansonsten aber korrekt gewonnen worden sind, keinem Verwertungsverbot.
(jlp)
Oberlandesgericht Celle
Aktenzeichen 311 SsRs 114/11