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Gesellschafterhaftung: Haftung für Rechtsschein

25.02.2013 12:48 Uhr

Erzeugt ein Arbeitnehmer gegenüber den Kunden seiner Firma den Rechtsschein, dass er Mitinhaber des Unternehmens sei, so kann er im Falle einer mangelhaften Vertragserfüllung diesen Kunden gegenüber selbst haften.

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Erzeugt ein angestellter Firmenmitarbeiter gegenüber Firmenkunden den Rechtsschein, dass er Mitinhaber des Unternehmens sei, dann kann dieser Mitarbeiter im Falle einer mangelhaften Vertragserfüllung den Kunden gegenüber selbst haften. Erforderlich ist, dass von dem Mitarbeiter unmissverständlich der Rechtsschein erzeugt wird, dass es zwei Inhaber gebe, welche im Falle von Vertragsverletzungen haften.

Der Angestellte muss sich dann so behandeln lassen, als wäre er gemeinsam mit dem tatsächlichen Unternehmer Gesellschafter einer weiteren Gesellschaft, mit welcher der Vertrag geschlossen wurde und haftet wie ein solcher für Vertragsverletzungen.

(jlp)

Bundesgerichtshof

Aktenzeichen X ZR 154/11

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