„Ein willentliches Ausweichen vor einem solch kleinen Tier stellt in der Regel ein grob fahrlässiges Fehlverhalten dar“, stellte das Landgericht Saarbrücken klar. Es könne eine Leistungskürzung der Vollkaskoversicherung auf null in Betracht kommen.
In die Bemessung der Leistungskürzung sei auch die Pkw-Größe – hier handelte es sich um ein SUV – und das damit einhergehende Schadenrisiko bei der Kollision miteinzubeziehen.
Landgericht Saarbrücken
Aktenzeichen 14 O 162/17
(tc)