Grob fahrlässig nach hinten geschaut

Wer sich im Auto während der Fahrt zu seinem Kind umdrehen will: Vorsicht! So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt.
Ein Vater fuhr mit seinem Mietwagen im stockendenden Verkehr und schaute nach hinten zu seinem Kind. Wenig später krachte es.
Das Verhalten des Vaters hatte spürbare finanzielle Konsequenzen: Er musste – über die Vollkasko-Eigenbeteiligung hinaus – die Hälfte des Unfallschadens übernehmen, urteilte das Gericht. So ein Verhalten sei grob fahrlässig.
Oberlandesgericht Frankfurt
Aktenzeichen 2 U 43/19