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Grobe Fahrlässigkeit bei Rotlichtverstoß

05.03.2015 11:45 Uhr
Grobe Fahrlässigkeit bei Rotlichtverstoß
Rot ist Rot – die deutsche Rechtsprechung ist streng bei Verstößen an der Ampel
© Foto: destina/Fotolia

Wer eine rote Ampel missachtet, handelt grob fahrlässig, sagt der Bundesgerichtshof. Das gelte auch, wenn die Ampel nur schwer zu erkennen sei.

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Wer eine rote Ampel missachtet, handelt grob fahrlässig, sagt der Bundesgerichtshof. Das gelte auch, wenn die Ampel nur schwer zu erkennen sei.

In aller Regel ist das Nichtbeachten des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage wegen der damit verbundenen Gefahren als objektiv grob fahrlässig anzusehen. Etwas anderes kann aber gelten, wenn die Lichtzeichenanlage nur schwer zu erkennen ist. Eine vollständige Haftungsfreistellung erfolgt aber selbst dann nicht.

(jlp)

Bundesgerichtshof

Aktenzeichen VI ZR 452/13

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