Wie die Online-Ausgabe des Titelschutz-Anzeigers berichtet, hat die Wettbewerbszentrale eine einstweilige Verfügung wegen Gutschein-Werbung gegen eine Fahrschule erwirkt. Dem Unternehmen wurde die weitere Werbung mit dem angebotenen Gutschein auf Groupon.de untersagt. Dem Angebot fehlten die gesetzlich vorgeschriebenen Preisangaben sowie Informationen über weitere Ausbildungskosten nach Aufbrauchen des erworbenen Gutscheins. (bub) Landgericht Frankfurt Akzenzeichen 3-08 O 101/11
Groupon: Einstweilige Verfügung gegen Fahrschule
Weil Fahrschulen besonderen Vorschriften bei der Preiswerbung unterliegen, sollten sie vor Gutschein-Werbungen rechtlichen Rat einholen.