Verursacht ein Kraftfahrer einen Unfall und beschädigt dabei auch ein Verkehrszeichen, haftet er für alle weiteren Schäden wegen des umgerissenen und für den nachfolgenden Verkehr nicht mehr ausreichend sichtbaren Schildes. Allerdings entfällt die Haftung in dem Augenblick, da die Polizei mit der Aufnahme des Unfalls begonnen hat. Das geht aus einem Urteil hervor, auf das die Deutsche Anwaltshotline hinweist. Ein Fahrzeug geriet auf eine Verkehrsinsel und riss dabei das Gebots-Schild mit dem Vorbeifahrt-Pfeil um. Anderthalb Stunden später nahm ein weiterer Kraftfahrer wegen des fehlenden Verkehrszeichens in der aufkommenden Dämmerung die Insel inmitten der Straße nicht mehr wahr und beschädigte seinen Wagen beim Auffahren auf das Hindernis erheblich. Die Reparaturkosten in Höhe von 1037,35 Euro stellte er nun dem Fahrer des ersten Fahrzeugs in Rechnung. Denn dass das wichtige Schild gefehlt habe, sei dessen Schuld. Dem stimmten die Dortmunder Richter nicht zu. Zwar sei durch das Beschädigen des Hinweisschildes eine Gefahrenquelle geschaffen worden, die bis zum zweiten Unfall fortdauerte und dessen wesentliche Ursache gewesen ist. Doch durch das Herbeirufen der Polizei und die Unfallaufnahme seitens der Beamten sei dieser Kausalzusammenhang unterbrochen worden. Mit dem Eintreffen der Polizei war die weitere langfristige Sicherung der Unfallstelle zur Aufgabe der zuständigen Behörden geworden. Insbesondere bei der Beschädigung größerer Verkehrszeichen wie beispielsweise einer Lichtzeichenanlage könne von einem Bürger ja auch nicht verlangt werden, den betroffenen Verkehrsbereich in Eigenregie abzusichern. (bub, 18.10.07) Landgerichts Dortmund Aktenzeichen 4 S 134/06
Haftung bei zerstörtem Verkehrsschild
Wer bei einem Unfall ein Verkehrsschild zerstört, muss bis zur Sicherung der Unfallstelle durch die Polizei für Unfälle infolge des fehlenden Verkehrsschildes haften.