Wer rückwärtsfahrend unterwegs ist, muss besonders sorgfältig fahren und darf andere keinesfalls gefährden, notfalls muss man sich einweisen lassen. Das ergibt sich aus § 9 Absatz 5 Straßenverkehrsordnung.
Dieser gilt zwar auf Parkplätzen nicht unmittelbar, wird jedoch über das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 Straßenverkehrsordnung auch dort angewendet. Das bedeutet für denjenigen, der rückwärts aus einer Parklücke ausfährt, dass er sein Fahrzeug jederzeit zum Stillstand bringen können muss. Kollidiert ein Ausparkender mit jemandem, der auf dem Parkplatz fährt, aber sein Fahrzeug bereits vollständig angehalten hat, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Ausparkende auf das andere Auto aufgefahren ist, so dass ihn die zumindest überwiegende Haftung trifft.
(tra)
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen VI ZR 179/15
Haftung des Rückwärtsfahrenden auf dem Parkplatz

Überwiegend haften muss der, der beim Rückwärts-Ausparken an ein stehendes Auto fährt.