Der Mieter eines Fahrzeugs muss sich grundsätzlich mit den genauen Abmessungen des Fahrzeugs vertraut machen. Fährt er mit einem 3,50 Meter hohen Fahrzeug in ein Parkhaus, bei dem die Einfahrthöhe lediglich 2,60 Meter beträgt, handelt er grundsätzlich grob fahrlässig, er müsste den Schaden allein zahlen.
Hier ist jedoch eher von einem Augenblickversagen auszugehen, weil der Fahrer in einer fremden Umgebung mit dem fremden Fahrzeug plötzlich kurzfristig überfordert war. In einem solchen Fall ist von einfacher Fahrlässigkeit auszugehen, so dass eine alleinige Haftung des Mieters entfällt. Es ist von einem Haftungsanteil von 40 % auszugehen.
(tra)
Oberlandesgericht Düsseldorf
Aktenzeichen 24 U 54/12