Wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung mittels eines optischen Messverfahrens festgehalten, dient das Messfoto in erster Linie dem Nachweis, dass mit einem bestimmten Fahrzeug eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde.
Ist aufgrund der schlechten Bildqualität oder aus anderen Gründen, beispielsweise einer Sonnenbrille des Fahrers, eine zweifelsfreie Personenidentifizierung nicht möglich, so sind weitere Ermittlungen nötig, bei denen es dann erst recht auf kooperative Mitwirkung des Fahrzeughalters ankommt.
Dabei kommt einem möglichen Hinweis des Fahrzeughalters, die schlechte Bildqualität mache es ihm unmöglich, die Person des Fahrers zu identifizieren, keine rechtliche Relevanz zu.
(jlp)
Verwaltungsgericht Saarlouis
Aktenzeichen 6 L 1017/14