Die Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen im ruhenden Verkehr seien niedriger zu bewerten als im fließenden, betonte das Verwaltungsgericht Koblenz. Ein Autofahrer, der irgendwo geparkt habe, müsse deshalb genau schauen, ob er das überhaupt dürfe.
Hier gelte, dass ein Autofahrer sich über ein etwaiges Halteverbot an dem beabsichtigten Abstellplatz gegebenenfalls durch Rückschau auf die Beschilderung jedenfalls an den letzten 30 Metern des zurückliegenden Straßenstücks vergewissern müsse.
Verwaltungsgericht Koblenz
Aktenzeichen 5 K 782/18.KO
(tc)