Der Betroffene ließ es auf einem Festival „krachen“ – unter anderem mit Amphetaminen (Ecstasy). Mit Blick auf seine Fahrerlaubnis meinte er es dennoch gut: Er reiste mit öffentlichen Verkehrsmitteln an und ab. Als er nach dem Festival von der Polizei positiv auf Drogen kontrolliert wurde, war er seinen „Lappen“ mit sofortiger Wirkung los.
Fassungslos wehrte sich der Mann rechtlich und argumentierte, dass er doch extra das Auto daheim gelassen habe, er also – wie gefordert – zwischen Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr getrennt habe. Außerdem habe er noch zwei Tage Urlaub drangehängt, um wieder „runterzukommen“.
Das Gericht interessierten die Argumente nicht. Laut Gesetz reiche es, einmal harte Drogen zu konsumieren, und die Fahrerlaubnis sei weg. Egal, ob man fahre oder nicht. Der Einwand, dass er – wie beschrieben – Drogen und Fahren getrennt habe, sei nur erheblich, wenn es um Alkohol gehe. Auch eine zwei Tage lange Ausnüchterungszeit helfe bei harten Drogen nicht unbedingt, da es zeitlich verzögerte „Nachhalleffekte“ geben könne.
Verwaltungsgericht Neustadt
Aktenzeichen 1 L 1587/18.NW
(tc)