Im Fall hatte ein Straßenverkehrsamt das (Wunsch)-Kennzeichen mit der Buchstaben-Zahlen-Kombination „HH 1933“ vergeben. Nach Beschwerden machte die Behörde einen Rückzieher und zog das Kennzeichen ein. Dem Fahrzeughalter passte das nicht, er klagte.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellte sich auf die Seite der Behörde. Diese habe rechtmäßig gehandelt, hieß es im entsprechenden Beschluss. Der „durchschnittliche Bürger“ assoziiere „HH 1933“ mit dem Nationalsozialismus im Dritten Reich, wobei „HH“ für „Heil Hitler“ stehe und 1933 an die sogenannte Machtergreifung erinnere.
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen 6 L 175/19
(tc)