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Hundehalter haftet

24.08.2015 11:40 Uhr
Hundehalter haftet
Das Herrchen muss wachsam sein, wenn es mit seinem Hund im Straßenverkehr unterwegs ist
© Foto: doris bredow/Fotolia

Verursacht ein freilaufender Hund einen Unfall mit einer Radfahrerin, muss der Hundehalter für den Schaden aufkommen. So entschied das Landgericht Tübingen und erklärte die Ansprüche der Fahrradfahrerin für berechtigt.

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Verursacht ein freilaufender Hund einen Unfall mit einer Radfahrerin, muss der Hundehalter für den Schaden aufkommen. So entschied das Landgericht Tübingen und erklärte die Ansprüche der Fahrradfahrerin für berechtigt.

Wie die Deutschen Anwaltshotline berichtet, ließ ein Mann seinen Bärenhund auf einem Fahrradweg frei laufen. Das Tier schleifte die Leine hinterher. Als eine Fahrradfahrerin überholen wollte, pfiff der Mann nach seinem Hund. Der war jedoch auf der anderen Seite des Weges und ignorierte sein Herrchen. Die Radlerin fuhr daher langsam am Tier vorbei. Das entschloss sich jedoch plötzlich anders und überquerte den Radweg, wobei es die Radfahrerin rammte.

Sie stürzte und erlitt Verletzungen am Knie, musste operiert werden und sogar einige Zeit im Rollstuhl verbringen. Da sie auch später noch stark beeinträchtigt war und weiterhin Schmerzen hatte, forderte sie Schmerzensgeld in Höhe von 6.500 Euro. Das wollte der Hundehalter jedoch nicht zahlen.

Die Ansprüche der verunglückten Fahrradfahrerin seien aber berechtigt, entschied das Landgericht Tübingen. "Ursache für den Unfall war das typisch tierische Verhalten des Hundes, wofür der Mann als Tierhalter die Verantwortung übernehmen muss", erklärt Rechtsanwalt Thomas Breitenbach die gesetzliche Grundlage. Die Radfahrerin selber habe nichts tun können, um den Unfall zu verhindern. Denn es könne nicht erwartet werden, dass sie auf einem Radweg wegen eines Hundes absteigt und schiebt.

Durch die schleifende Leine hatte der Hundebesitzer das Gefahrenpotenzial sogar noch erhöht. Selbst wenn das Tier auf den Zuruf seines Herrchens reagiert hätte, hätte es mit der hinterhergeschleppten Leine den gesamten Radweg versperrt.

(tc)

Landgericht Tübingen

Aktenzeichen 5 O 218/14

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