Im fiktiven Fall überquert ein Fußgänger eine Straße, die in einen Kreisverkehr einmündet. Wann hat er Vorrang? Damit hat sich die Website www.verkehrskommentar.de beschäftigt.
Die einfache Fallvariante: Wer aus dem Kreisverkehr rechts ausfährt, muss auf den querenden Fußgänger gemäß Paragraf 9 Abs. 3 Satz 3 StVO „besondere Rücksicht“ nehmen. „Wenn nötig, ist zu warten“, steht im Gesetzestext.
Aber: Wie sieht es aus, wenn Fußgänger eine einmündende Straße vor einem Autofahrer quert, der gerade in den Kreisverkehr einfahren will?
„Deren Vorrang ist gesetzlich nicht explizit geregelt, er ergibt sich nur aus allgemeinen Vorschriften“, heißt es auf verkehrskommentar.de. Natürlich sei hier stets mit Fußgängern zu rechnen. Die Rücksicht auf Fußgänger ergebe sich aus der allgemeinen Grundregel des Paragraf 1 StVO, wonach ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht geboten sei.
Geht der Fußgänger also über die Fahrbahn, darf man ihn laut verkehrskommentar.de nicht gefährden (Paragraf 1 Abs.2 StVO) und muss „also zwangsläufig anhalten“.
(tc)