Der Werbeprospekt eines Unternehmens muss seinen im Handelsregister eingetragenen Firmennamen und die Firmenanschrift richtig wiedergeben. Diese Angaben sind notwendig, damit ein Verbraucher im Fall eines mit dem Unternehmen zu führenden Rechtsstreits das Unternehmen zutreffend bezeichnen kann.
Nicht ausreichend ist es, dass der Verbraucher sich über die Internetseite der Firma diese Angaben selbst beschaffen kann.
(jlp)
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen I-4 U 61/12 und I-4 U 168/11