Der Importeur einer Ware (hier: Motorroller aus China) haftet seinem Käufer nur für Mängel, die bei einer Sichtprüfung ohne weiteres erkennbar sind.
Den Importeur treffen keine Produkthaftungspflichten, sondern nur händlerspezifische Gefahrenabwendungspflichten.
Eine Untersuchung der von dem Importeur vertriebenen Waren auf gefahrenfreie Beschaffenheit ist nur dann zu verlangen, wenn aus besonderen Gründen Anlass dazu besteht, weil ihm etwa bereits Schadensfälle bei der Produktverwendung bekanntgeworden sind, oder wenn die Umstände des Falls eine Überprüfung nahe legen.
(jlp)
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 28 W 36/11