Ein abgelehnter Stellenbewerber hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Auskunft gegen den Arbeitgeber, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat und nach welchen Kriterien die Einstellung gegebenenfalls erfolgt ist.
Allein der Umstand, dass der Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist, führt nicht zu der Vermutung einer unzulässigen Diskriminierung. Einen allgemeinen Anspruch auf Einladung zu einem Vorstellungsgespräch gibt es nicht.
(jlp)
Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen 8 AZR 287/08