Wird die Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt und Verdacht auf Alkoholmissbrauch entzogen, so muss der Betroffene ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen. Tut er dies nicht, so erhält er den Führerschein nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht zurück. Hierauf verweist der Deutsche Anwaltsverein (DAV).
Im vorliegenden Fall wurde dem Betroffenen nach einer Trunkenheitsfahrt mit 1,6 Promille der Führerschein entzogen und eine elfmonatige Sperrfrist für die Neuerteilung angeordnet. Im Verfahren über die Neuerteilung lehnte die Behörde den Antrag des Betroffenen ab, da dieser sich weigerte, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen.
Die darauf folgende Klage des Betroffenen hatte keinen Erfolg. Die Anordnung der Behörde, ein Gutachten beizubringen, sei zwar rechtswidrig, da sie nicht festlege, welche konkreten Fragen zur Fahreignung zu untersuchen seien. Die Behörde sei dennoch nicht zur Erteilung der Fahrerlaubnis verpflichtet, da Eignungszweifel wegen einer Alkoholproblematik eine medizinisch-psychologische Begutachtung erfordern würden. Eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille spreche für Alkoholmissbrauch.
Die Behörde solle zunächst die Beibringung des Gutachtens formell korrekt anordnen. Komme der Kläger der Anordnung nach, sei auf der Grundlage des Gutachtens zu entscheiden, ansonsten könne auf seine Nichteignung geschlossen werden.
(tf)
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Aktenzeichen 10 S 452/10