Ist das Fahrzeug aufgrund des Anspringens der Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet, liegt keine unerlaubte Nutzung eines Handys vor, wenn dieses aufgenommen wird.
Es kommt nicht darauf an, ob der Motor automatisch oder manuell abgeschaltet wurde.
(tra)
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 1 RBs 1/14