Ein bei einem Verkehrsunfall an der Hand verletzter Pkw-Fahrer verlangte von dem Unfallverursacher nicht nur den Ersatz des Fahrzeugschadens, sondern auch Schadenersatz in Form eines Nutzungsausfalls, da er aufgrund der Handverletzung nicht mehr Motorrad fahren konnte.
Die Klage wurde abgewiesen, da „Nutzungsausfall von Lebensfreude“ nicht zum Schadenersatz gehört.
(tra)
Aktenzeichen VI ZA 40/11