Ein Autofahrer war in der Stadt unterwegs und wollte links abbiegen. Er kam verkehrsbedingt auf einem Radüberweg zum Stehen. Nun eskalierte die Situation.
Von rechts näherte sich ein Radfahrer, der mit einem Schlenker ausweichen musste und nach Wahrnehmung des Autofahrers erbost gegen das Fahrzeug trat. Daraufhin nahm der Autofahrer die Verfolgung auf, stellte den Radfahrer und holte ihn vom Rad. Beide rangelten am Boden und wurden verletzt.
Der Autofahrer forderte vom Radler Schmerzensgeld. Er verwies auf sein Verfolgungsrecht aus Paragraf 127 Strafprozessordnung. Der Radfahrer weigerte sich, zu zahlen. Er stellte sich auf den Standpunkt, weder das Fahrzeug berührt noch eine andere Tat begangen zu haben, sodass der Übergriff des Autofahrers rechtswidrig war.
Das Gericht wies Schmerzensgeldansprüche des Autofahrers zurück und sprach dem Radfahrer 200 Euro Schmerzensgeld zu. Es argumentierte, dass bei einem Beinaheunfall kein Verfolgungsrecht bestehe, da dieses die Begehung einer Straftat voraussetze. Außerdem gäbe es ein erhebliches Mitverschulden des Autofahrers, wenn dieser sich dem Radfahrer in den Weg stellt und es anschließend zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommt. Andererseits habe auch der Radler ein erhebliches Mitverschulden, weil er nicht deeskalierend gehandelt habe.
(ADAC/tc)
Amtsgericht Bremen
Aktenzeichen 10 C 212/13