Die Fahrt von der Arbeitsstelle nach Hause fällt auch unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Betroffene einen kurzen Abstecher macht, um etwas einzukaufen. Eine solche Handlung lässt sich nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht nebenbei erledigen und fällt daher nicht unter die gesetzliche Toleranzgrenze der Geringfügigkeit. Denn hierdurch setzt der Arbeitnehmer ein Verhalten in Gang, das sich von der versicherten Heimfahrt unterscheidet. Die Folgen hat der Betroffene selbst zu verantworten. Hierauf verweist die Deutsche Anwaltshotline.
Im vorliegenden Fall wollte der Betroffene auf dem Heimweg links in ein Privatgrundstück einbiegen, um am Straßenrand angebotene Erdbeeren zu kaufen, als es krachte. Aufgrund der Verletzungen, die er sich bei dem Unfall zugezogen hatte, konnte er mehrere Tage lang nicht arbeiten. Die Berufsgenossenschaft wollte die Kollision aber nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Denn zum Unfallzeitpunkt habe das Handeln des Betroffenen nicht der Heimfahrt, sondern ausschließlich privatwirtschaftlichen Zielen gedient. Bereits durch das eigenwirtschaftlich motivierte Abbremsen des Fahrzeugs habe der Arbeitnehmer seinen Versicherungsschutz verloren. Das Gericht folgte dieser Argumentation.
(tf)
Bundessozialgericht
Aktenzeichen B 2 U 3/13 R