-- Anzeige --

Kein Widerrufsrecht mehr nach zwei Jahren

22.05.2012 14:20 Uhr
Es ist im Rechtsfall unerheblich, ob eine Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurde oder nicht
© Foto: Pictures4you_Fotolia

Zahlt jemand selbst seinen Leasingvertrag, kann nach dieser Zeit kein Widerruf erklärt werden.

-- Anzeige --

Nutzt jemand über einen Zeitraum von zwei Jahren die Leistungen eines Leasingvertrags und zahlt selbst die geschuldeten Leistungen, so kann nicht nach dieser Zeit ein Widerruf erklärt werden, indem dargelegt wird, dass eine Widerrufsbelehrung nicht ausgehändigt worden sei.

Denn wenn über eine so lange Zeitspanne wechselseitig ordnungsgemäß Vertragsleistungen aus dem Leasingvertrag erfüllt werden, ist es rechtsmissbräuchlich, dann den Vertrag widerrufen zu wollen.

Dabei musste nicht entschieden werden, ob die Widerrufsbelehrung, die mit dem Leasingvertrag ausgesprochen werden musste, ausgehändigt worden ist oder nicht.

(tra)

Landgericht Berlin

Aktenzeichen 5 O 312/09

-- Anzeige --
-- Anzeige --

MEISTGELESEN


-- Anzeige --

KOMMENTARE


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


www.fahrschule-online.de ist das Online-Portal der monatlich erscheinenden Zeitschrift FAHRSCHULE aus dem Verlag Heinrich Vogel. Diese ist das offizielle, überregionale Organ der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände ist. Im Mittelpunkt der redaktionellen Leistungen stehen die Fragen der Verkehrssicherheit. Technische, wirtschaftliche und verkehrsrechtliche Probleme werden ausgiebig erörtert.

www.fahrschule-online.de bietet ein umfangreiches Internet- Angebot für Fahrschulinhaber und Fahrlehrer mit täglich aktuelle Nachrichten und Produktinformationen sowie Kurzurteile für Fahrschulinhaber und angestellte Fahrlehrer.