Nutzt jemand über einen Zeitraum von zwei Jahren die Leistungen eines Leasingvertrags und zahlt selbst die geschuldeten Leistungen, so kann nicht nach dieser Zeit ein Widerruf erklärt werden, indem dargelegt wird, dass eine Widerrufsbelehrung nicht ausgehändigt worden sei.
Denn wenn über eine so lange Zeitspanne wechselseitig ordnungsgemäß Vertragsleistungen aus dem Leasingvertrag erfüllt werden, ist es rechtsmissbräuchlich, dann den Vertrag widerrufen zu wollen.
Dabei musste nicht entschieden werden, ob die Widerrufsbelehrung, die mit dem Leasingvertrag ausgesprochen werden musste, ausgehändigt worden ist oder nicht.
(tra)
Landgericht Berlin
Aktenzeichen 5 O 312/09