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Keine Fahrerflucht wegen Behandlung eigener Verletzungen

10.12.2014 10:05 Uhr
Keine Fahrerflucht wegen Behandlung eigener Verletzungen
Paragraf 142 Strafgesetzbuch regelt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, auf gut Deutsch: die Fahrerflucht.
© Foto: Joachim B. Albers/Fotolia

Verlässt der Verursacher den Unfallort, um eigene Verletzungen behandeln zu lassen, so verschwindet er mit gutem Grund und kann nicht wegen Fahrerflucht bestraft werden. Das stellt der Bundesgerichtshof klar.

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, verursachte ein Autofahrer einen schweren Verkehrsunfall und wurde dabei auch selbst verletzt. Dabei erkannte er das vorbeifahrende Auto eines Bekannten, das eben in eine Straße einbog. Als er den Bekannten anhielt, merkte er erst, dass die Fingerkuppe seines Mittelfingers abgeknickt war und stark blutete. Er ließ sich daher schnellstmöglich in die Klinik fahren, wo die Blutung gestillt werden konnte.

Erst 40 Minuten später rief er bei der Polizei an, um sich als Unfallverursacher zu erkennen zu geben. Der Unfallfahrer aber soll mit dem Bekannten weggefahren sein, um vom Unfallort zu fliehen. So wurde es ihm zumindest in der Anklage zur Last gelegt, und das Landgericht verurteilte ihn daher auch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

Der Bundesgerichtshof aber kassierte die Verurteilung, da das Landgericht nicht ausreichend prüfte, ob der beklagte Unfallverursacher sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hatte. Ein Unfallbeteiligter hat zwar die Pflicht den Geschädigten zu ermöglichen, seine Personalien festzustellen, oder zumindest eine angemessene Zeit zu warten. "Schwere Verletzungen aber darf er dennoch umgehend behandeln lassen", erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper. Da sich das Landgericht damit nicht auseinandersetzte, konnte die Verurteilung so auch nicht bestehen bleiben.

(tc)

Bundesgerichtshof

Aktenzeichen 4 StR 259/14

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