Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.9.2012 führt eine Ablehnung der Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht zur Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister. Hierauf verweist der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des Verbandes deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e.V. (VdVKA).
Im vorliegenden Fall ging es um die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kosten für eine auf Paragraf 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StVG gestützte Verwarnung des Klägers. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber der Fahrerlaubnis zu verwarnen, wenn sich acht, aber nicht mehr als 13 Punkte im Verkehrszentralregister ergeben.
Dieser hatte in den Jahren 2001 und 2002 einen Stand von zwölf Punkten erreicht. Der Kläger war hingegen der Meinung, dass diese Punkte unberücksichtigt bleiben müssten, da im Jahr 2004 ein von ihm gestellter Antrag auf Fahrerlaubniserteilung abgelehnt worden sei. Paragraf 4 Absatz 2 Satz 3 StVG, wonach dann, wenn die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre nach Paragraf 69a StGB angeordnet worden ist, die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht werden, sei zumindest entsprechend anwendbar.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage ab , denn Paragraf 4 Absatz 2 Satz 3 StVG sei aufgrund des Wortlauts der Norm auf den Fall der Ablehnung einer beantragten Fahrerlaubnis nicht unmittelbar anwendbar. Dies sei keine planwidrige Regelungslücke, sondern eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, weshalb eine entsprechende Anwendung der Norm ausscheide.
(tf)
Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen 3 C 33/11