Schließt ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber angesichts einer drohenden betriebsbedingten Kündigung einen Aufhebungsvertrag mit Zahlung einer Abfindung, die sich im gesetzlichen Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes hält, so steht dem Arbeitnehmer ein wichtiger Grund zur Seite, der eine Sperrzeit ausschließt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ganz offenkundig eine Gesetzesumgehung vorliegt. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn die beabsichtigte Kündigung offenkundig rechtswidrig wäre.
(jlp)
Bundessozialgericht
Aktenzeichen B 11 AL 6/11 R