Zum 31. Dezember 2010 ist der Modellversuch 2. Fahrausbildungsphase mit dem Fortbildungsseminar für Fahranfänger bundesweit ausgelaufen.
So genannte FSF-Seminare können demnach von Fahrschulen nicht mehr durchgeführt und damit nicht mehr beworben werden. Ungeachtet dessen warb ein Fahrschule in Westfalen auf ihrer Internetseite mit einem Zeitungsartikel, der anlässlich des 25-jährigen Fahrschuljubiläums in der örtlichen Presse erschienen war. In dem Artikel wurde als eine Dienstleistung der Fahrschule das „FSF Freiwilliges Fortbildungsseminar für Fahranfänger“ aufgeführt.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung als irreführend und erhob nach Nichtabgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung Klage. Das Landgericht Arnsberg (Aktenzeichen I-9 O 13/11) urteilte, dass eine Irreführung durch die Ankündigung eines des FSF-Seminars nicht gegeben sei, weil den angesprochenen Interessenten bekannt sei, dass derartige Seminare nicht mehr angeboten werden könnten.
Die Wettbewerbszentrale legte gegen diese Entscheidung Berufung ein. Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen I-4 U 15/12) schloss sich der Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale an.
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Tatsache, dass es das beworbene Seminar nicht mehr gebe, jedenfalls nicht so bekannt sei, dass dadurch die Gefahr einer Irreführung ausgeschlossen erscheinen würde. Die Fahrschule wurde vom Oberlandesgericht daher zur Unterlassung der weiteren Ankündigung des Seminars verurteilt.
(vb)
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen I-4 U 15/12