Der Versicherungsnehmer, der gegenüber seiner Versicherung nur einen von drei Vorschäden an dem Fahrzeug angibt, handelt arglistig. Er hat damit ganz offensichtlich die Vorschäden verschwiegen, um das Regulierungsverhalten der Versicherung zu beeinflussen.
Im vorliegenden Fall hatte der Versicherungsnehmer nicht nur in der Schadenanzeige zwei von drei Vorschäden verschwiegen, sondern dies auch noch einmal konkret gegenüber der Versicherung bestätigt. Umso schwerer wog dies, weil über einen Vorschaden ein jahrelanger Rechtsstreit geführt worden war und die Regulierungszusage für den zweiten Schaden erst einen Tag vor dem neuen Schaden vorlag. Die Versicherung musste nicht bezahlen.
(tra)
Oberlandesgericht Düsseldorf
Aktenzeichen I-4 U 133/11