Wenn ein Fahrzeug nach dem Abstellen noch etwa 20 Zentimeter in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragt, riskiert der Fahrer eine Mithaftung bei einer Kollision mit vorbeifahrenden Fahrzeugen.
Im verhandelten Fall musste der Fahrer des parkenden Fahrzeugs 20 Prozent des Schadens übernehmen. Ein Fahrzeug, dass derart in den Verkehrsraum hineinrage, befinde sich nach § 7 Straßenverkehrsgesetz noch in Betrieb, so das Gericht.
(tra)
Aktenzeichen 302 S 65/10