Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern können einen ausreichenden Grund für mindestens eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung darstellen. Bei Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen bedarf es vor Ausspruch der Kündigung grundsätzlich auch keiner Abmahnung. Umsetzungs- und Versetzungsmöglichkeiten sind zwar auch bei verhaltensbedingten Kündigungsgründen grundsätzlich zu berücksichtigen. Im Fall einer erheblich verschuldeten Vertragspflichtverletzung wie einer Tätlichkeit ist dem Arbeitgeber eine Versetzung oder Umsetzung aber in der Regel unzumutbar. (jlp, 3.8.06) Bundesarbeitsgericht Aktenzeichen 2 AZR 280/04
Kündigung wegen Tätlichkeit
Wer einen Kollegen tätlich angreift, muss mit Rausschmiss rechnen.