Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt rechtmäßig, wenn der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Hinweis auf die gesetzlichen Kündigungsfristen unschwer ermitteln kann, wann genau das Arbeitsverhältnis enden soll.
Im vorliegenden Fall hatte der beklagte Arbeitgeber die Klägerin insolvenzbedingt zum nächstmöglichen Zeitpunkt entlassen. Das Kündigungsschreiben enthielt kein konkretes Datum, sondern verwies lediglich auf die gesetzliche Kündigungsfrist. Diese beträgt im Insolvenzfall drei Monate.
Nach Ansicht des Gerichts war die Kündigungserklärung damit hinreichend bestimmt, denn die Klägerin konnte durch den Hinweis auf die gesetzliche Frist problemlos feststellen, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis enden sollte.
(tf)
Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen 6 AZR 805/11