Wird ein betrieblich benutztes Leasingfahrzeug vor Ablauf der Leasingzeit durch ein anderes ersetzt und nur noch gehalten, um das Fahrzeug nach Ablauf des Leasingvertrages zu erwerben und mit Gewinn zu veräußern, so ist eine betriebliche Veranlassung nur anzunehmen, wenn der Wille zur gewinnorientierten Veräußerung für Dritte erkennbar ist.
Die Zuordnung eines Leasingfahrzeuges zum Betrieb und damit der Betriebsausgabenabzug ist nur so lange zulässig, wie das Fahrzeug auch betrieblich eingesetzt wird.
(jlp)
Finanzgericht Saarbrücken
Aktenzeichen 1 K 2247/06