Betritt ein Fußgänger unter Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung in unverantwortlicher und leichtsinniger Weise eine viel befahrene Fahrbahn zum Überqueren und gefährdet er sich durch dieses Verhalten selbst in hohem Maße, so ist er im Falle einer Kollision mit einem Fahrzeug alleine schuld.
Er haftet damit auch alleine für die Unfallfolgen. Die sogenannte Betriebsgefahr des Fahrzeuges kommt nicht zum Tragen.
(jlp)
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 6 U 59/12