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Mindestfahrverbot ohne Etappen

17.09.2019 14:09 Uhr
Mindestfahrverbot ohne Etappen
Einen Monat muss ein bußgeldrechtliches Fahrverbot mindestens dauern
© Foto: zerbor/stock.adobe.com

Die Mindestdauer eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots ist gesetzlich auf einen Monat festgelegt und darf nicht unterschritten werden. Das Bayerische Oberste Landesgericht zog daraus einen weiteren Schluss.

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Aus der gesetzlichen Mindestdauer für das bußgeldrechtliche Fahrverbot folgt nach Ansicht des obersten ordentlichen Gerichts Bayerns, dass dieses nicht sukzessive angeordnet werden darf, also unterteilt in Etappen.

Rechtlicher Hintergrund

Nach Paragraf 25 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) kann einem Betroffenen - wenn gegen ihn wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Paragraf 24 StVG eine Geldbuße festgesetzt wird – verboten werden, ein Kraftfahrzeug zu führen.

Dieses Fahrverbot kann die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung anordnen und zwischen einem Monat und drei Monaten dauern.

Bayerisches Oberstes Landesgericht

Aktenzeichen 201 OBOWI 569/19

(tc)

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