Aus der gesetzlichen Mindestdauer für das bußgeldrechtliche Fahrverbot folgt nach Ansicht des obersten ordentlichen Gerichts Bayerns, dass dieses nicht sukzessive angeordnet werden darf, also unterteilt in Etappen.
Rechtlicher Hintergrund
Nach Paragraf 25 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) kann einem Betroffenen - wenn gegen ihn wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Paragraf 24 StVG eine Geldbuße festgesetzt wird – verboten werden, ein Kraftfahrzeug zu führen.
Dieses Fahrverbot kann die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung anordnen und zwischen einem Monat und drei Monaten dauern.
Bayerisches Oberstes Landesgericht
Aktenzeichen 201 OBOWI 569/19
(tc)