Paragraf 16 der Straßenverkehrsordnung klärt darüber auf, wer die Lichthupe nutzen darf: nämlich der, der außerhalb geschlossener Ortschaften überholt oder der, der sich oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet sieht. „Der Einsatz der Lichthupe hat also warnenden Charakter, genauso wie ein akustisches Hupsignal“, teilt das IfZ mit.
Die alltägliche Praxis sieht anders aus
Die Lichthupe wird aber auch gern betätigt, um anderen die Vorfahrt einzuräumen. Das sei alltägliche Praxis, aber nicht erlaubt, betont das IfZ. Die Lichthupe werde zweckentfremdet und könne falsch gedeutet werden.
Ein Beispiel aus dem alltäglichen Autobahnverkehr: Trucker nutzen laut IfZ gern die Lichthupe, um anderen zu signalisieren, dass sie auf die Autobahn einfädeln können. Oder dass andere Lkw-Fahrer nach dem Überholen vor ihnen rechts einscheren können. Aber es gebe auch gegenteilige Situationen, in denen Lkw-Fahrer mitteilen möchten, dass ein Einfädeln nicht möglich sei, warnt das Institut. „Im zweiten Fall wäre die Lichthupe korrekt eingesetzt. Die Situationen sind also nicht immer eindeutig.“
Wenn Motorradfahrer aufblenden
Auch Motorradfahrern sei es erlaubt, durch Aufblenden auf sich aufmerksam zu machen: „Zum Beispiel, wenn der Zweiradfahrer den Eindruck hat, er könnte hinsichtlich seiner Vorfahrt übersehen werden“, also im Falle einer möglichen Gefährdung.
(tc)