Der Fahrer auf einer vorfahrtsberechtigten Straße haftet in Höhe von 20 Prozent mit, wenn er unmittelbar vor einem Kreuzungsbereich einmalig den Blinker nach rechts betätigt, dann aber doch geradeaus weiter fährt. Der Wartepflichtige ist hierdurch einer unklaren Verkehrssituation ausgesetzt. Der Blinkende hätte sich nach dem Schaffen dieser Situation dem Kreuzungsbereich langsamer nähern und notfalls mit dem Wartepflichtigen verständigen müssen.
(tra)
Landgericht Saarbrücken
Aktenzeichen 13 S 34/13