Will ein Fußgänger ein Motorrad stoppen, indem er bewusst davor springt, so trifft ihn im Falle einer Kollision mindestens die Hälfte der Schuld. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz gilt dies selbst dann, wenn das Motorrad nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassen war.
Im vorliegenden Fall befand sich der Fußgänger mitten auf einem 2,40 Meter breiten Feldweg, berichtet die Deutsche Anwaltshotline. Als der Motorradfahrer versuchte, an dem mit der Faust drohenden Fußgänger vorbeizukommen, sprang dieser genau vor das Kraftrad und verletzte sich dabei. Seine Behauptung, er habe nicht auf dem Feldweg, sondern in der Böschung gestanden, konnte aufgrund seiner Verletzungen und einer Zeugenaussage widerlegt werden.
Dennoch betrug die Haftungsquote 50:50, denn der Motorradfahrer hätte anhalten und warten müssen, bis ihm der Fußgänger aus dem Weg geht.
(tf)
Oberlandesgericht Koblenz
Aktenzeichen 12 U 819/11