Trägt ein Motorradfahrer bei einem Unfall keinen Helm, so kann der Unfallgegner für dessen erlittene Kopfverletzungen nicht allein haftbar gemacht werden, unabhängig vom sonstigen Schadenshergang. Vielmehr trifft den Motorradfahrer für die Kopfverletzungen ein Mitverschulden.
(tra)
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 9 U 23/12