Enthält ein Verkehrszeichen den Zusatz „Mo – Fr“, so gilt diese zeitliche Beschränkung ausnahmslos für alle Montage bis Freitage, auch wenn einer davon auf einen Feiertag fällt. Folglich müssen Verkehrsteilnehmer solche Zusatzzeichen beispielsweise auch an Christi Himmelfahrt – immer ein Donnerstag – beachten.
Dies gilt insbesondere für Geschwindigkeitsbeschränkungen, und zwar unabhängig von deren Schutzzweck.
(tf)
Oberlandesgericht Brandenburg
Aktenzeichen (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)