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„Mo – Fr“ gilt auch an Feiertagen

28.01.2014 13:31 Uhr
„Mo – Fr“ gilt auch an Feiertagen
Fällt der Feiertag auf einen Wochentag, gilt die Beschränkung trotzdem
© Foto: Zusatzzeichen_1042-33

Enthält ein Verkehrszeichen den Zusatz „Mo – Fr“, so gilt diese zeitliche Beschränkung auch an Feiertagen.

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Enthält ein Verkehrszeichen den Zusatz „Mo – Fr“, so gilt diese zeitliche Beschränkung ausnahmslos für alle Montage bis Freitage, auch wenn einer davon auf einen Feiertag fällt. Folglich müssen Verkehrsteilnehmer solche Zusatzzeichen beispielsweise auch an Christi Himmelfahrt – immer ein Donnerstag – beachten.

Dies gilt insbesondere für Geschwindigkeitsbeschränkungen, und zwar unabhängig von deren Schutzzweck.

(tf)

Oberlandesgericht Brandenburg

Aktenzeichen (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)

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