Wird ein Radfahrer im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr auffällig, so ist das von ihm ausgehende Gefahrenpotential ausreichend, um - ohne weitere Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls - ein medizinisch-psychologisches Gutachten von ihm zu fordern.
Fällt dieses Gutachten negativ aus, oder legt der Betroffene ein solches Gutachten nicht vor, kann dem Fahrzeugführer auch dann der Führerschein entzogen werden, wenn er „nur“ mit dem Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs war.
(jlp)
Oberverwaltungsgericht Koblenz
Aktenzeichen 10 A 10284/12.OVG