Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann sich der Käufer eines Neuwagens auch dann auf die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeugs berufen und vom Vertrag zurücktreten, wenn er bestehende Mängel zunächst vom Verkäufer ausbessern lässt, dies jedoch misslingt. Darauf verweist Klaus Schmidt-Strunk, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Vizepräsident des Verbandes deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e.V. (VdVKA).
Der Kläger hatte bei der beklagten Händlerin einen Neuwagen bestellt. Als dieser geliefert wurde, verweigerte der Käufer die Annahme des Fahrzeugs, weil die Lackierung und Karosserie beschädigt waren und verlangte eine Nachbesserung. Diese war jedoch laut Sachverständigengutachten nicht ordnungsgemäß erfolgt. Dennoch behauptete die Beklagte, das Fahrzeug sei nun mängelfrei. Daraufhin erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Klage wurde zunächst abgewiesen, da sich der Kläger aufgrund seines Nachbesserungsverlangens nicht mehr auf eine fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeugs berufen könne.
Der BGH sah das anders. Der Käufer eines Neuwagens könne erwarten, dass eine Nachbesserung den Zustand herstellt, der dem gewöhnlichen Auslieferungsstandard entspricht. Die Beseitigung von Mängeln bedeute nicht, dass die mit der Neuwagenbestellung vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs als fabrikneu erlischt. Führt die Nachbesserung den Zustand des Fahrzeugs, wie er normalerweise bei Auslieferung ab Werk besteht, nicht herbei, so könne der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
(tf)
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen VIII ZR 374/11